§ 2. Wo nun die Haus-Wirtschafften so gar groß und weitläuffig <...> daß der Haus-Vatter dem Gesinde nicht überall selbst nachsehen und alles anschaffen kan, da pflegt man unter dem Gesinde eine gewisse Ordnung zu machen, und denen Unteren gewisse andere Obere vorzustellen <...> was sie zum Nutzem der Haushaltung ihrer Instruction gemäß anschaffen <...>.